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Informationen
zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die aktuelle Diskussion in den
Medien wird vielfach vom
Begriff "Hartz IV" bzw. Arbeitslosengeld II bestimmt.
Was steckt hinter diesen
Begriffen?
Was bedeuten sie für die
Betroffenen?
Die SPD Stadtratsfraktion hat sich mit der
Frage, wie die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in
der Stadt Regensburg organisatorisch stattfinden soll und was Hartz IV
für die Betroffenen bedeutet auseinandergesetzt und nachfolgend
einige Grundlagen und Beispiele für Sie zusammengestellt.
Was berichten die
Medien?:
Julie (25),ungelernte Arbeiterin: „Ich
bin seit der Geburt meines Sohnes Damian arbeitslos, wie soll ich ab
Januar mit 345 Euro plus Kindergeld auskommen? Gerade wurde meine
Miete erhöht."
Holger (38), arbeitsloser
Lagerarbeiter: „Ich habe bereits kurz nach der Wende 1990
meinen Job verloren. Von den 345 Euro, die ich ab Januar bekomme, kann
ich kaum leben."
Sascha (23), Schlosser, Nicole (21),
Sophie (2) und Marie (12 Tage): „Von den 650 Euro Arbeitslosengeld
plus Kindergeld bleibt nichts übrig. Wie viel wir ab Januar bekommen,
wissen wir nicht – die Fragebögen sind viel zu kompliziert. Ich
nehme lieber jeden Billigjob an, als mich mit den Formularen
rumzuschlagen."
Einführung -
oder, worum geht’s eigentlich wirklich?
Ab 01.01.2005 wird die neue Leistung
„Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II) an
die Stelle von Sozial- und Arbeitslosenhilfe treten.
Die neue Leistung wird von zwei
Trägern erbracht, nämlich der Kommune und der Bundesagentur für
Arbeit.
Einführung:
Arbeitslosengeld II ist - anders als
das „klassische Arbeitslosengeld" - keine
Versicherungsleistung für die der Hilfeempfänger vorher
Beiträge bezahlt hat.
Arbeitslosengeld II wird - wie bisher
die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe -ausschließlich aus
Steuermitteln finanziert.
Zuständigkeit
der Kommune:
Die kreisfreie Stadt bzw. der
jeweilige Landkreis ist zuständig für
- die Leistungen für Unterkunft und
Heizung,
- die Kinderbetreuungsleistungen,
- die Schuldner- und Suchtberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Leistung für Erstausstattung
für Bekleidung und Wohnung,
- die Leistungen bei mehrtägigen
Klassenfahrten.
Zuständigkeit
der Bundesagentur für Arbeit:
Die Bundesagentur für Arbeit, ist
zuständig für alle übrigen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Insbesondere also für
- alle arbeitsmarktbezogenen
Eingliederungsleistungen, z.B. Beratung, Vermittlung, Förderung
von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
- die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Mehrbedarfe),
- die Zahlung von Beiträgen zur
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, inkl.
Sonderbeitrag für Zahnersatz.
Zuständigkeit im
Stadtgebiet Regensburg:
Für Regensburg wird eine
Arbeitsgemeinschaft in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt Regensburg
und der Agentur für Arbeit die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende „aus einer Hand" anbieten.
Dafür werden etwa 70 bis 80
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Stadtverwaltung und der
Agentur für Arbeit eingesetzt (1 Sachbearbeiter wird 150 Fälle
betreuen). Zusätzliches Personal für die Anlaufphase nicht
eingerechnet.
Wer erhält
diese Leistungen?
Anspruch auf Leistungen haben alle
erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen, im Alter von 15 bis
unter 65 Jahren.
Leistungen können darüber hinaus
auch die Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben,
dies sind z.B. Angehörige und Lebenspartner.
Wer gilt als
erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind Personen (zwischen
15 und 65), die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sein
könnten und nicht wegen Krankheit, Behinderung oder Schulpflicht auf
absehbare Zeit daran gehindert sind.
Wer gilt als
hilfebedürftig?
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der
eigene Unterhaltsbedarf und der Unterhaltsbedarf der in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann.
Arbeitslosengeld
II - Grundsatz
Erwerbsfähige Hilfebedürftige
erhalten das sogenannte Arbeitslosengeld II, die weiteren Mitglieder
der Bedarfgemeinschaft das sogenannte Sozialgeld.
Dieses umfasst
- Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung,
- unter bestimmten Voraussetzungen
einen befristeten Zuschlag.
Arbeitslosengeld
II - Höhe der Leistung
Die Regelleistung beim
Arbeitslosengeld II beträgt
für Alleinstehende und für
Alleinerziehende
mit minderjährigen Kindern
345 €
für Ehe- oder Lebenspartner ab
Beginn
des 19. Lebensjahres
311 €
für Kinder vom 15. bis 18.
Lebensjahr
276 €
für Kinder bis zur Vollendung des
14.Lebensjahres
207 €
Arbeitslosengeld
II - sog. Mehrbedarfe
Neben den Regelleistungen können
unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Aufwendungen
übernommen werden, z.B.
- für werdende Mütter ab der 13.
Schwangerschaftswoche,
- für Menschen mit Behinderung,
- für Ernährung, wenn eine
kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen
nachweislich erforderlich ist.
Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung
Unterkunfts- und Heizkosten bei
Mietwohnungen werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der
tatsächlichen Kosten übernommen.
Die Angemessenheit der Kosten
beurteilt sich z.B. nach
- der Zahl der Familienangehörigen
und deren Alter,
- der Zahl der vorhanden Räume,
- dem örtlichen Mietniveau,
- den Möglichkeiten des örtlichen
Wohnungsmarktes.
Zu den Unterkunfts- und Heizkosten
bei selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen gehören
- die Grundsteuer,
- die Gebäudeversicherung,
- Erbbauzinsen,
- Nebenkosten wie bei Mietwohnungen,
- Schuldzinsen für Hypotheken (jedoch
nicht die Tilgungsraten).
Arbeitslosengeld
II - einmalige Leistungen
Neben den Regelleistungen gibt es
Leistungen für
- die Erstausstattung für
die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten,
- die Erstausstattung für
Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Arbeitslosengeld
II - Bezugsdauer
Das Arbeitslosengeld II wird bei
vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zeitlich unbegrenzt gewährt,
d.h. längstens bis zu Erreichung der Altersgrenze für
Erwerbsfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Bewilligung erfolgt jeweils für
6 Monate. Eine Verkürzung bzw. eine Verlängerung dieses
Bewilligungszeitraums ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Anrechnung von
Einkommen
Als Einkommen der Bedarfgemeinschaft,
dass zu berücksichtigen ist gehören
- Einnahmen aus nichtselbständiger
oder selbständiger Erwerbstätigkeit,
- Unterhaltsleistungen oder
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Arbeitslosen- oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge, Miet-
und Pachteinnahmen,
- Kindergeld.
Vom Einkommen abzuziehen sind z.B.
- Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung,
- angemessene private
Versicherungen,
- Altervorsorgebeiträge
(Riester-Rente),
- Werbungskosten
(Gewerkschaftsbeiträge, Aufwendungen für Arbeitsmittel und
Berufkleidung)
- Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
(als Anreiz für die Beschäftigungsaufnahme)
Als Einkommen nicht zu
berücksichtigen (privilegiertes Einkommen) sind
- Erziehungsgeld,
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- Blindengeld,
- Arbeitsförderungsgeld in
Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
- Grundrenten nach dem
Bundesversorgungsgesetz.
Zu
berücksichtigendes Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in
Geld messbaren Güter einer Person, dazu gehören
- Bargeld und Bankguthaben (wie z.B.
Girokonten, Festgelder, Sparbücher, Wertpapiere,
Bausparguthaben, Aktien, Fondanteile, Lebensversicherungen),
- Haus und Grundeigentum, sowie
dingliche Rechte an Grundstücken,
- bewegliches Vermögen (wie z.B.
Antiquitäten, Gemälde, Münz- und Briefmarkensammlungen).
Freibeträge beim Vermögen
- Grundfreibetrag 200 € pro
Lebensjahr für den Hilfeempfänger und seinen/ihren Partner
(mindestens 4100 €/höchstens 13000 €),
bei über 57 jährigen 520 € pro Lebensjahr,
- Grundfreibetrag je Kind 4100 €
(z.B. Ausbildungsversicherung oder Sparguthaben)
- Riester-Verträge,
- Altersvorsorge, wenn die
Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich
ausgeschlossen ist (Höhe wie bei Grundfreibetrag),
- 750 € pro Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen.
Nicht als Vermögen wird
berücksichtigt
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- angemessene/s selbstbewohnte/s
Eigentumswohnung oder Hausgrundstück,
- Sachen und Rechte, deren
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre.
Beispiele für
die Höhe des Arbeitslosengeldes II
Beispiel (1)
Familie, 4 Personen (Vater 45, Mutter
43, beide erwerbsfähig, Kinder 12 u. 10 Jahre)
Vater
311 €
Mutter
311 €
Kind 12 Jahre
207 €
Kind 10 Jahre
207 €
Miete - 3 ZKB inkl. Heizung +
NK 600 €
Leistungen nach Hartz IV
1636 €
Beispiel (2)
Familie, 5 Personen (Vater 45, Mutter
43, beide erwerbsfähig, Kinder 15, 12 u. 10 Jahre)
Vater
311 €
Mutter
311 €
Kind 15 Jahre
276 €
Kind 12 Jahre
207 €
Kind 10 Jahre
207 €
Miete - 3 ZKB inkl. Heizung +
NK 600 €
Leistungen nach Hartz IV
1912 €
Beispiel (3)
Alleinerziehende Mutter, 1 Kind (5
Jahre)
Mutter
345 €
Alleinerziehendenzuschlag für ein
Kind
unter 7 Jahre (36 % aus 345 €)
112 €
Kind 5 Jahre
207 €
Miete - 2 ZKB inkl. Heizung +
NK
425 €
Leistungen nach Hartz IV
1089 €
Beispiel (4)
Alleinerziehende Mutter, 1 Kind (12
Jahre)
Mutter
345 €
Alleinerziehendenzuschlag für ein
Kind
über 7 Jahre (12 % aus 345 €)
42 €
Kind 12 Jahre
207 €
Miete - 2 ZKB inkl. Heizung +
NK
425 €
Leistungen nach Hartz IV
1019 €
Zum Vergleich
einige Arbeitseinkommen
Alleinerziehende ALG II
1019 €
Friseurin (Brutto ohne Zulagen
und Kindergeld)
1097 - 1140 €
Familie mit 2 Kindern ALG II
1636 €
Familie mit 3 Kindern ALG II
1912 €
Elektroinstallateur (Brutto o.
Zulagen/Kindergeld)
1643 €
Metzger (Brutto o.
Zulagen/Kindergeld)
1589 - 1889 €
Bäcker (Brutto o.
Zulagen/Kindergeld)
1518 - 1700 €
Autoverkäufer (Brutto o.
Zulagen/Kindergeld)
1610 €
Facharbeiter-Textil (Brutto o.
Zulagen/Kindergeld)
1621 €
Beispiel zur
Vermögensfreigrenze
Familie, 4 Personen (Vater 45, Mutter
43, beide erwerbsfähig, Kinder 12 u. 10 Jahre)
Vater, 45 Jahre, 45 x 200 Euro
9000 €
Mutter, 43 Jahre, 43 x 200 Euro
8600 €
2 Kinder je 4100 Euro
8200 €
Freibetrag für notwendige
Anschaffungen
bei 4 Personen 4 x 750 Euro
3000 €
Zulässiges geschütztes
Gesamtvermögen
28800 €
Darüber hinaus bleibt im
Beispielsfall gegebenenfalls unberücksichtigt
private Altersvorsorge (bis 17600 €),
alle Riester-Rentenansprüche, 2 Autos, angemessener Hausrat,
Eigentumswohnung oder Haus.
Wer glaubt, sich
nicht mehr mit der SPD identifizieren zu können, weil
z.B. Hartz IV und andere Dinge
aus der Agenda 2010 so „unsozial" sind, sollte einmal diese
Alternativen und Aussagen von Politikern bedenken:
Arbeitspflicht
für Empfänger von Arbeitslosengeld II. (Stoiber, 19.07.)
Kopfpauschale a la Rürup
bedeutet, dass 13,5 Millionen Haushalte ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offen legen müssen. Jeder Alleinstehende
unter 1300 € und jedes Ehepaar unter 2600 € Einkommen wären
davon betroffen. (Aussage VdK, 19.07)
Kündigungsschutz
für neu Eingestellte erst in Betrieben über 20 Beschäftigte (Dr.
F.J. Jung, CDU, 15.07.)
Kündigungsschutz
ganz abschaffen (Friedrich Merz, CDU, 25.07.)
Das Betriebsverfassungsgesetz
muss grundsätzlichen Änderungen unterworfen werden. (Dr. F.J.
Jung, 15.07.)
Sozialhilfe = „Mindestlohn fürs
Nichtstun". ( Dr. F.J.
Jung, 15.07.)
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